Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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s8. 11. 
Gegenüber der Post- und Telegraphen-Verwaltung des Deutschen Reiches 
hat die Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich der Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau 
die für die Thüringische Stammbahn jetzt oder künftig bestehenden Verpflich- 
tungen zu übernehmen. 
§. 12. 
Für die Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau werden der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft von den konzessionirenden hohen Regierungen, soweit es von 
ihnen abhängt, mit Rücksicht auf die schwierigen Betriebsverhältnisse folgende 
Maximaltarifsätze und Tarifbestimmungen zugestanden: 
I. im Personen-Verkehr: 
in erster Wagenklasse 10 Pfg. 
in zweiter „ 76 Pfg. 
in dritter „ 5 Psfg. 
in vierter „ 28 Pfg. 
pro Person und Kilometer, wobei bemerkt wird, daß die Eisenbahn-Gesell- 
schaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet sein soll, die vierte Wagenklasse 
einzuführen oder solche nach etwa versuchsweise erfolgter Einführung beizube- 
halten; , 
II. im Gepäck-Verkehr: 
pro 10 Kilogramm Gepäck und Kilometer 0/75 Pfg.; 
III. im gesammten sonstigen Verkehr: 
sollen an Traktionsgebühr in der niedrigsten Tarifklasse auf der Dietendorf-Il- 
menauer Strecke bis zu 0,3 Pfennige pro 100 Kilogramm und Kilometer er- 
hoben werden dürfen, in den höhern Tarifklassen aber bis zu 50 Prozent 
höhere Einheitssätze als solche jeweilig für den Lokalverkehr der Thüringischen 
Stammbahn genehmigt sind. 
Insbesondere wird hierbei der Eisenbahn= Gesellschaft auch die Befugniß 
ertheilt, sowohl im Lokal= als im direkten und im Transit-Verkehr angemes- 
sene Minima als Sätze beziehungsweise Antheile zu erheben und zwar:
	        
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