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s8. 11.
Gegenüber der Post- und Telegraphen-Verwaltung des Deutschen Reiches
hat die Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich der Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau
die für die Thüringische Stammbahn jetzt oder künftig bestehenden Verpflich-
tungen zu übernehmen.
§. 12.
Für die Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau werden der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft von den konzessionirenden hohen Regierungen, soweit es von
ihnen abhängt, mit Rücksicht auf die schwierigen Betriebsverhältnisse folgende
Maximaltarifsätze und Tarifbestimmungen zugestanden:
I. im Personen-Verkehr:
in erster Wagenklasse 10 Pfg.
in zweiter „ 76 Pfg.
in dritter „ 5 Psfg.
in vierter „ 28 Pfg.
pro Person und Kilometer, wobei bemerkt wird, daß die Eisenbahn-Gesell-
schaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet sein soll, die vierte Wagenklasse
einzuführen oder solche nach etwa versuchsweise erfolgter Einführung beizube-
halten; ,
II. im Gepäck-Verkehr:
pro 10 Kilogramm Gepäck und Kilometer 0/75 Pfg.;
III. im gesammten sonstigen Verkehr:
sollen an Traktionsgebühr in der niedrigsten Tarifklasse auf der Dietendorf-Il-
menauer Strecke bis zu 0,3 Pfennige pro 100 Kilogramm und Kilometer er-
hoben werden dürfen, in den höhern Tarifklassen aber bis zu 50 Prozent
höhere Einheitssätze als solche jeweilig für den Lokalverkehr der Thüringischen
Stammbahn genehmigt sind.
Insbesondere wird hierbei der Eisenbahn= Gesellschaft auch die Befugniß
ertheilt, sowohl im Lokal= als im direkten und im Transit-Verkehr angemes-
sene Minima als Sätze beziehungsweise Antheile zu erheben und zwar: