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auf Grund landespolizeilicher Anordnung eines der contrahirenden Staaten in
oder durch das Gebiet eines andern derselben erfolgen.
Art. II.
Das Abkommen erstreckt sich nur auf solche Schubtrausporte, welche auf
den die contrahirenden Staaten berührenden oder durchschneidenden Eisenbahnen
erfolgen.
Eingeschlossen sind Trausporte, bei welchen es sich, sei es bis zum
Anfangspunkte, sei es vom Endpunkte der zu benutzenden Eisenbahnstrecke ab,
um die Zurücklegung kürzerer Landwegestrecken von und zu Behörden handelt,
welche zur Absendung resp. Annahme von Schubtrausporten befugt sind.
Art. III.
Das Trausportverfahren unterliegt folgenden Bestimmungen:
1) Die Schubtransporte innerhalb des Vereinsgebietes können nur von
2)
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denjenigen Behörden eingeleitet und angenommen werden, welche in
der Anlage, deren Vervollständigung nach Bedarf vorbehalten bleibt,
aufgeführt sind.
Die Transporte sind von der einleitenden Behörde bis zu einer der-
jenigen in der Anlage bezeichneten Eisenbahnstationen, welche nach
Maßgabe des einzelnen Falles als Endstation zu betrachten ist, direkt
zu leiten.
In dem Falle des Artikel II Absatz 2 sind die Trausporte über die
letzte Eisenbahnstation hinaus bis zum Domijzilorte der nächsten in
der Anlage bezeichneten Behörde zu leiten.
Die Transporte sind thunlichst in einem Tage auszuführen. Wo dies
nicht ausführbar ist, muß der Transporteur den Transportaten au die
Ortspolizeibehörde der betreffenden Durchgangsstation bis zum Weiter-
transport zur einstweiligen Verwahrung abliefern.
4) Zu den Transporten sind Waggons III. Klasse zu benutzen.
Art. IV.
Die Kosten des Transports werden von der den Trausport einleitenden
Behörde bis zum Ablieferungsorte (Artikel III Ziffer 2) zunächst bezahlt.
Dabei sind folgende Sätze zu beachten:
a) An Verpflegungskosten der Transportaten werden die wirklich ge-