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habten Anslagen, jedoch nur bis zu dem zulässig höchsten Satze von
0,80 Mark für den Kopf und Tag gewährt.
b) Der Transporteur erhält für den Tag eine Entschädigung von
3 Mark und falls derselbe auf der Reise übernachten muß, einen
Zuschuß von 1 Mark.
c) Die Haftgebühren auf Durchgangsstationen werden nach den in den
einzelnen Staaten, bezüglich Orten üblichen Sätzen vergütet.
d) Für die Benutzung von Wagen in den Fällen des Artikel II Absatz 2
kommen die nach Maßgabe des Bedürfnisses aufzuwendenden und zu
belegenden Kosten in Ansatz.
Art. V.
Die für den einzelnen Transport gezahlten Kosten werden von der den-
selben einleitenden Behörde bei deren vorgesetzter Dienststelle nach Maßgabe
der in den einzelnen Staaten bestehenden Vorschriften liquidirt.
Art. VI.
Die Ausgleichung der entstandenen Kosten für Transporte, welche die
betheiligten Staaten antheilig zu tragen haben, erfolgt durch die betreffenden
Ministerien bezw. für Preußen durch die betheiligten Regierungen am Jahres-
schlusse und zwar nach dem Grundsatze, daß jeder Staat die innerhalb des
Konventionsgebietes entstandenen Gesammt-Kosten antheilig nach Verhältniß
der metrischen Längenausdehnung der innerhalb seines Gebiets benutzten Eisen-
bahnstrecken zu tragen hat.
Art. VII.
Auf Transporte, deren Kosten von den contrahirenden Staaten nicht an-
theilig zu tragen sind, finden die Bestimmungen der Artikel IV— VI keine
Anwendung.
Art. VIII.
Die Convention tritt vom 1. Oktober 1877 ab in Kraft.
Art. IX.
Die Convention tritt außer Kraft, sobald von einem der contrahirenden
Staaten dieselbe 1 Jahr zuvor gekündigt wird. Als Kündigungstermin wird
hierbei der 1. Oktober bestimmt.
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