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Gegenstände beschränkt, mit welchen derselbe nach den bestehenden Marktordnungen
oder den betreffenden Ausstellungs-Programmen zulässig ist.
8. 8.
In steuerlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Umkreis von
15 Kilometer (§. 2, Nr. 4 des Gesetzes) Theile verschiedener Verwaltungs-
bezirke umfaßt, oder ob der Gewerbetreibende im Großherzogthume oder jenseits
der Grenze in einem benachbarten deutschen Staate seinen Wohnort hat.
§. 9.
#a m Im Betreff der Zulassung von Ausländern (Angehörigen außer-
1 . a deutscher Staaten) zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, insbesondere ob
fees.) und unter welchen Bedingungen beziehungsweis zu welchen Arten des Gewerbe-
betriebes im Umherziehen dieselben im Großherzogthume zuzulassen sind, wird
durch das Gesetz vom 12. April d. J. eine Aenderung des Bestehenden nicht
herbeigeführt. ·
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes von Angehörigen einzelner außerdeutschen
Staaten ist durch bestehende Verträge oder Vereinbarungen (§. 3 des Gesetzes)
zur Zeit Folgendes festgesetzt:
1) Die Angehörigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den
Zollvereinsverträgen den Angehörigen deutscher Staaten völlig gleich, und ist
deshalb ihnen gegenüber die Anwendung der sämmtlichen Ausnahmebestimmungen
des §. 3 des Gesetzes ausgeschlossen;
2) die Angehörigen von Frankreich (vergleiche Art. 26 des Handels-
vertrags vom 2. August 1862 — S. 135 des Reg.-Blattes von 1865 —
und Art. 18 der Zusatz-Konvention vom 11. Dezember 1871 — S. 7 des
Reichsgesetzblattes von 1872 —) von Oesterreich (vergleiche Art. 18 des
Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1868. — S. 239 des Bundes-
gesetzblattes von 1868 —) der Schweiz (vergl. Art. 9 des Handels= und
Zollvertrags vom 13. Mai 1869. — S 603 des Bundesgesetzblattes von
1869 —) und von Portugal (vergl. Art. 12 des Handels= und Schifffahrts-
vertrags vom 2. März 1872. — S. 254 des Reichsgesetzblattes von 1872 —),
welche selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende für ihr Geschäft
Waareneinkäufe machen, oder Bestellungen auf Waaren suchen, sind für diese
Art des Gewerbebetriebes von der Gewerbesteuer gänzlich befreit;
3) den Angehörigen des Königreichs Italien (vergl. Art. 1 des Handels-