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vertrags vom 31. Dezember 1865. — S. 41 des Reg.-Blatts von 1866 —)
und von Großbrittanien (vergl. Art. 1 des Handelsvertrags vom 30. Mai
1865. — S. 351 des Reg.-Blatts von 1865 —y) sind die Rechte der
meistbegünstigten Nationen zugestanden, so daß dieselben gleich den Angehörigen
der unter 2 genannten Staaten gleichfalls Anspruch darauf haben, selbst oder
durch in ihren Diensten stehende Reisende für ihr Geschäft Waareneinkäufe zu
machen und Waarenbestellungen zu suchen, ohne der Gewerbesteuer unterworfen
zu sein, wogegen
4) für diese Art des Gewerbebetriebes die Angehörigen des König-
reichs der Niederlande 24 Mark (Art. 24 des Handelsvertrags vom 31. De-
zember 1851. — S. 123. 231 des Reg.-Blatts von 1852 — und von
Belgien 16 Mark (vergl. Ziff. 5 der Ministerial-Bekanntmachung vom 31. Januar
1855. — S. 19 des Reg.-Blatts von 1855. —) zu entrichten haben.
Im Uebrigen finden die unter Nr. 1, 3 und 4 des §. 3 des Gesetzes
getroffenen Bestimmungen auf die Angehörigen der unter 2. 3. 4 genannten
Staaten ebenso Anwendung, wie auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten
keine Verträge diese Bestimmungen ausdrücklich ausschließen.
S. 10.
Die im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorbehaltene endgültige Entscheidung
darüber, ob im Zweifelsfalle ein feilgebotenes Waarenlager als sogenanntes
Wanderlager anzusehen ist, und bis zu welchem Zeitpunkte ein Gewerbe-
treibender der Besteuerung vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, ist
vorkommenden Falles von dem Ministerial-Departement des Innern zu geben,
welches dem Ministerial-Departement der Finanzen davon Mittheilung macht.
§. 11.
8. 10.
(Zu F. 4 des
Gesetzes.)
Der beabsichtigte Gewerbebetrieb im Umherziehen ist Behufs Entrichtung 9 uu 5|816
der Gewerbesteuer schriftlich oder zu Protokoll anzumelden (§. 5 des Gesetzes):
1) in allen denjenigen Fällen, in welchen zu dem Gewerbebetriebe der
Legitimationsschein von einer höhern Verwaltungsbehörde des Großherzogthums
auszustellen oder auszudehnen ist (8§. 58. 59. 60 der Reichs-Gewerbeordnung
und Ziffer 5. der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877.—
S. 142 des Zentralblattes für das deutsche Reich von 1877.) — und zwar
gleichzeitig mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legitimations-
scheins — bei demjenigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor, welcher den
Legitimationsschein zu ertheilen bezüglich auszudehnen hat,
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