Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Art. 7 
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Nothwendigkeit 
einer baulichen Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Veränderung einer der 
in den Artikeln 2 bis 6 gedachten Strafanstalten hervortreten, so einigen sich 
die Regierungen der betheiligten Staaten über die Beschaffung der hierfür 
erforderlichen Mittel. Als Maßstab für die Repartition der diesfalsigen Kosten 
gilt der Umfang der bis dahin stattgehabten durchschnittlichen Benutzung der 
betreffenden Anstalt Seitens der einzelnen Staaten. Dabei gelten die beiden 
Männerzuchthäuser zu Tonna und Maßfeld als eine Anstalt. 
Art. 8. 
Jede der in den Artikeln 2 bis 6 genannten Anstalten einschließlich des 
Inventars bleibt Eigenthum des Staates, in dessen Territorium dieselbe ge- 
legen ist. 
Die Verwaltung der Anstalten wird von der Regierung des Staates 
geleitet, in dessen Territorium dieselbe liegt. 
Die Regierungen sämmtlicher mitbetheiligter Staaten sind befugt, durch 
Commissarien von den Anstaltsverwaltungen Kenntniß zu nehmen; denselben 
steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die Anstaltsverwaltung nicht zu, 
vielmehr sind Anträge und Wünsche in Bezug auf die Anstaltsverwaltung an 
das Ministerium der die Verwaltung der Anstalt leitenden Regierung zu richten. 
Art. 9. 
Die Kosten für die erforderliche bauliche Einrichtung und Erweiterung 
der in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 gedachten Anstalten und Gebäude, sowie 
die Kosten für die damit in Verbindung stehenden baulichen Herstellungen für 
Wohnungen des Directors, der Aufseher, Wachtlocale u. s. w., ferner der 
Aufwand für Erwerb der in den Artikeln 4, 5, 6 gedachten Gebäude zu 
Ichtershausen nebst Gärten, Hofräumen, sowie der für die nöthigen Woh- 
nungen und das Wachtlocal erforderlichen Gebäude, ingleichen endlich der Auf- 
wand für Beschaffung der für die neuen Anstalten erforderlichen Inventarien 
und für die Ergänzung der Inventarien in den zu erweiternden Anstalten wer- 
den von sämmtlichen betheiligten Regierungen gemeinschaftlich getragen. 
Der von den betheiligten Staaten hiernach zu übernehmende Gesammt- 
aufwand besteht in dem Betrage, welcher sich nach Feststellung sämmtlicher 
Aufwandsrechnungen ergiebt.
	        
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