Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

191 
Art. 19. 
Die Ueberführung der Sträflinge in die im Art. 1 genannten Anstalten 
zu dem Zeitpunkte, zu welchem dieselben gemeinschaftliche Anstalten im Sinne 
dieses Vertrags werden, wird durch die Ministerien der betheiligten Staaten 
geordnet und geschieht auf Kosten jeder einliefernden Regierung. 
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Sträflinge auf Grund einer 
schriftlichen Aufnahmelegitimation seitens des Beamten oder der Behörde, wel- 
chem oder welcher in dem einliefernden Staate die Strafvollstreckung obliegt. 
Art. 20. 
Neben gegenwärtigem Vertrage und auf dessen Dauer bleiben diejenigen 
Vereinbarungen in Gültigkeit, welche zwischen der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenach'schen und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie 
einer Seits und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung an- 
derer Seits in den al. 4 und 5 des Artikels 5 und im Artikel 6 al. 1 
des Vertrags über die Mitbenutzung des Zuchthauses zu Gräfentonna, sowie 
in den al. 4 und 5 des Artikels 6 und im Artikel 7 al. 1 des Vertrags 
über die Mitbenutzung des Landesgefängnisses zu Hassenberg getroffen wor- 
den sind. 
Die Verpflichtung zur Pensions-Uebernahmc beschränkt sich jedoch auf 
diejenigen Aufseher, welche vor dem 31. März 1878 bereits pensionirt sind 
oder welche an diesem Tage das 40. Lebensjahr vollendet haben, und auf 
die Wittwen solcher Aufseher, sowie auf die Wittwen derjenigen Aufseher, 
welche vor dem 1. April 1878 verstorben sind. (Art. 15 und 16.) 
Von der Ausgabe für Unterhaltung der Gebäude und für Feuerversiche- 
rungsprämien, abzüglich der Dividenden, bei den Strafanstalten zu Tonna und 
Hassenberg erhalten die Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eisenach und des Fürstenthums Reuß jüngere Linie die nach Ver- 
hältniß der Straftage auf diese Staaten fallenden Antheile vom 1. April 
1878 an von der Staats-Regierung des Herzogthums Coburg-Gotha 
jährlich ersetzt. 
Die gedachten über die Mitbenutzung der Strafanstalten zu Tonna und 
Hassenberg ahgeschlossenen Verträge erlöschen, soweit nicht Bestimmungen 
derselben im gegenwärtigen Vertrage aufrecht erhalten sind, mit dem 31. März 
1878, von wo ab auch das Vorschlagsrecht für Aufseherstellen aufhört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.