192
Art. 21.
Gegenwärtiger Vertrag kann vor dem 1. Juli 1925 nicht gekündigt
werden.
Die Kündigung des Vertrags von Seiten auch nur einer der betheiligten
Regierungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhältnisses.
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 1. Juli 1925, so tritt die
Auflösung des Vertrags mit dem 30. Juni des auf die Kündigung folgenden
dritten Kalenderjahres ein.
Mit der Auflösung des Vertrags geht selbstverständlich die Pflicht zur
Zahlung der Gehalte und Pensionen auf den Staat über, in dessen Gebiet
die Anstalt liegt, aus deren Kasse diese Gehalte und Pensionen bei der Auf-
lösung des Vertrags gezahlt werden.
Die Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha macht sich ver-
bindlich, im Falle der Auflösung des Vertrags den übrigen Regierungen die-
jenigen Theile der gezahlten Amortisationsrente zurückzuzahlen, welche zur
Deckung des Kaufpreises für die Gebäulichkeiten und Gärten in Ichters-
hausen zu verwenden gewesen sind.
Art. 22.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur
Ratifikation vorgelegt und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehaltene
ständische Genehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen
auf dem Korrespondenzwege in kürzester Frist bewirkt werden.
Gegenwärtiger Vertrag ist in sieben Exemplaren ausgefertigt und unter-
schrieben worden.
Arnstadt, den 28. Oktober 1876.
(L. S.) Dr. Julius Schomburg.
(L. S.) Friedrich von Uttenhoven.
(L. S.) Heinrich Moritz Friedrich Lorentz.
(L. S.) Heinrich Hornbostel.
(L. S.) Max von Blödau.
(L. S.) Moritz Kunze.
(L. S.) Hermann Seifarth.