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nur in Folge eines Majoritätsbeschlusses der sämmtlichen Regierungen zu über-
schreiten sind.
13.
Die nach den gefaßten Beschlüssen und namentlich in Folge der Aende-
rung der früheren Entschließung in Betreff des Gefängnisses für jugendliche
Verbrecher erforderliche Umgestaltung der Etatsentwürfe erfolgt durch die Re-
gierung des in Zukunft verwaltenden Staates und werden die umgeänderten
Entwürfe den Kommissarien mit thunlichster Beschleunigung zur Prüfung und
eventuell Erklärung des Einverständnisses oder Stellung von Erinnerungen zu-
gesendet werden.
14.
Der Vertreter der Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung übernimmt
es, die nach Artikel 13 des Vertrags zu vereinbarenden Grundsätze nach den
gefaßten Entschließungen zu redigiren und die Redaktion den übrigen Kom-
missarien zur Prüfung und Erklärung, eventuell zur Veranlassung weiterer
Verhandlung mitzutheilen.
15.
Nach Feststellung der Grundsätze werden von den verwaltenden Regie-
rungen Hausordnungen aufgestellt und den anderen Regierungen in einigen
Exemplaren zugestellt.
16.
Allseitig ist man darüber einverstanden, daß in Ichtershausen das
jetzige, innerhalb des Schloßhofes gelegene Mühlgebäude mit angekauft werde
und zwar einschließlich des dasselbe umgebenden Areals bis zum Mühlgraben,
jedoch mit Ausschluß des darin befindlichen Mühlenwerks für den Preis von
18,000 Mark, so daß der Gesammtpreis für sämmtliche zu den Zwecken der
Anstalt bestimmten Gebäude mit Gärten und Hofräumen 93,000 Mark beträgt.
17.
Die vorgelegten Specialrisse für die Neubauten und Umbauten zu Maß-
feld und Ichtershausen sind mit der Modifikation, welche sich aus der Ent-