Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

214 
Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung 
der Aktien aus dem Baufond auf, und es wird an Stelle derselben der vom 
1. Juli und vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters 
aus dem Unternehmen aufkommende Ertrag nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen vertheilt: 
1) zunächst werden die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen 
Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten, Steuern 
und Abgaben, die für Pensions-, Unterstützungs= und Krankenkasse, 
sowie Verzinsung und Amortisation der Prioritäts-Obligationen zu 
leistenden Zahlungen bestritten; 
2) sodann werden die in den 8§§. 4 und 5 gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfond sowie die zu reservirenden Staats- 
abgaben vorweg genommen; 
3) von dem hiernach bleibenden Reste ist zunächst 1 Prozent dem Aufsichts- 
rathe nach den näheren Bestimmungen in §. 47 zur Verfügung zu stellen; 
4) der sodann verbleibende Reinertrag wird alljährlich in folgender Weise 
verwendet: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritäts-Aktien 5% 
(fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) der hiernächst verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur 
Höhe von 6 % (sechs Prozent) pro Aktie unter die Inhaber der 
Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrags ihrer Aktien 
vertheilt; 
c) von dem nach Deckung dieser Prozente ad a und b verbleibenden 
Betrage der Reineinnahme wird ½ zur Amortisation der Stamm- 
Prioritäts-Aktien verwendet, wogegen die übrigen 3ä8 auf die vor- 
handenen Stamm-= und Stamm Prioritäts-Aktien pro rata ver- 
theilt werden. 
Die Amortisation geschieht im Wege der Verloosung unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars. Die Zahlung der ausgeloosten Aktien 
hat am nächsten Zinstermine zu erfolgen, von welchem Zeitpunkte ab auch die 
Verzinsung aufhört. 
Bis zur Wiederergänzung des durch Verlust verminderten Gesammtbetrags 
der Einlagen können die Aktionäre aber Dividenden überhaupt nicht beziehen. 
(Vergl. Bundesgesetz vom 11. Juli 1870 zu Art. 217 des Handelsgesetzbuchs.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.