Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
auf Kosten des Inhabers an Stelle beschädigter und verloren gegangener nur 
zulässig nach gerichtlicher Mortification derselben. Diese ist im Domicil der 
Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz nachzusuchen. 
Eine gerichtliche Mortification beschädigter oder verloren gegangener 
Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch dem- 
jenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des 8. 17 
gedachten vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angezeigt und seinen An- 
spruch durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers 
und im Falle des Verlusts durch Vorlegung der Aktie selbst bescheinigt hat, 
binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden ein- 
jährigen präclusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung 
von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, — im Falle des 
Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Dividendenschein nicht vorher 
anderweitig an den Präsentanten des Scheines in gutem Glauben ausgezahlt wurde. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien- 
inhaber den Talon nicht zurückgeben kann, gegen Production der Aktie. Ist 
aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der 
Direktion von einem Dritten, der auf die neuen Dividendenscheine Auspruch 
erhebt, angemeldet, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen 
beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
Auch die gerichtliche Mortification beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. Vorkommenden Falls greift hierbei analog dasselbe Verfahren 
Platz, welches bei Mortification und Ausreichung von Dividendenscheinen ein- 
zuhalten ist. 
8. 19. 
Fortsetzung. 
Die gerichtliche Mortification setzt folgendes Verfahren voraus: 
Ist eine Aktie dem Inhaber unfreiwillig abhanden gekommen und der 
Direktion der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt geworden, so hat 
ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzuwenden ge-
	        
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