Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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des einen oder andern ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte der 
Anwesenden, welche das Werk der Loosung an deren Statt vollziehen. Das Re- 
sultat der Abstimmung wird in das über die Verhandlungen aufzunehmende Pro- 
tokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft 
verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordentlichen General-Versammlung 
aufbewahrt. Sollte der eine oder andere der Gewählten die Annahme des 
Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was 
angenommen wird, sofern er sich binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl, oder, 
falls er in der Versammlung nicht anwesend war, binnen 8 Tagen nach der 
ihm bekannt gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt hat, 
so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche in dem Wahlakte die 
nächstfolgend meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 35. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Versammlung aufzunehmende Protokoll 
wird gerichtlich oder notariell ausgenommen und von dem Vorsitzenden der 
General-Versammlung und von zwei sonstigen Aktionären unterschrieben. 
Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen Aktionäre und 
die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden Aktionäre 
sind durch eine von den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion zu vollziehende 
Präsenzliste, in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Namen beizufügen 
ist, festzustellen und solche dem Protokolle anzulegen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Das letzte General-Versammlungs-Protokoll ist dem jedesmaligen Geschäfss- 
bericht beizufügen. 
IV. 
Verwaltungsorgane der Gesellschaft. 
A. 
Aufsichtsrath. 
8. 36. 
Zweck und Wahl. 
Der Aufsichtsrath steht der Direktion berathend und beauffichtigend zur 
Seite. Er hat derselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten,
	        
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