Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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7) die Zustimmung zu allen im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben, soweit 
diese die Summe von 20 000 Mark überschreiten; 
8) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direktion; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Kasse-Revisionen; 
10) die Bestimmung der Höhe der Kautionen der Beamten. Beamte, 
welche eine Kasseführung oder Vereinnahmung von Geldern zu besorgen 
haben, müssen eine angemessene Kaution stellen; 
11) die Suspension einzelner Mitglieder der Direktion bis zur Entscheidung 
der General-Versammlung. 
S. 38. 
Mitgliederzahl und Befähigung. 
Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens 
sechs ihren Wohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Staatsgebieten 
haben müssen. Zu Mitgliedern desselben können diejenigen nicht gewählt 
werden, welche 
1) sich im förmlichen Konkurse befinden oder befunden haben, so lange 
die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist; 
2) welche der staatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind; 
3) welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten über- 
nommen haben, oder bei solchen betheiligt sind; 
4) die Mitglieder der Direktion und die Beamten der Gesellschaft. 
§. 39. 
Kantionsbestellung und Gerichtsstand. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat vor Antritt seines Amtes 
zehn Aktien unter Zurückbehaltung der Talons und Dividendenscheine bei der 
Hauptkasse der Gesellschaft niederzulegen und sie dort bis zu seinem Austritte 
aus dem Aufsichtsrathe zu belassen. 
§. 40. 
Amtsdauer. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsraths ist eine vom 1. Juli 
an zu berechnende dreijährige. 
Alljährlich scheiden mit Ende Juni drei Mitglieder aus. Die Reihen= 
folge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später die Dauer der 
Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
	        
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