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8. 41.
Austritt und Bakanzen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann seine Stelle niederlegen; nur ist
es gehalten, diese seine Erklärung zwei Monate vorher an den Vorsitzenden
des Aufsichtsraths schriftlich abzugeben.
Verpflichtet zum Austritte ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wähl-
barkeit verliert (s. §. 38), oder wenn die General-Versammlung sein Ausscheiden
beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsraths vor dem Ablaufe seiner Amtirungs-
zeit aus irgend einem Grunde aus, so kann der Aufsichtsrath sich alsbald durch
eine Neuwahl ergänzen. Der Neugewählte hat aber nur bis zur ordentlichen
General-Versammlung zu fungiren, welcher vorbehalten bleibt, eine Neuwahl für
die Zeit, auf welche das ausgeschiedene Mitglied sein Amt zu verwalten ge-
habt haben würde, vorzunehmen.
Das über die inmitten des Aufsichtsraths vorzunehmende Ergänzungswahl
erforderliche Protokoll ist gerichtlich oder notariell zu verabfassen und von zwei
Mitgliedern des Aufsichtsraths mit zu unterschreiben.
§. 42.
Remuneration.
Dem Aussichtsrathe steht außer der Vergütung des Aufwandes für Reise-
kosten und Diäten ein Anspruch auf eine Tantieme von dem Reingewinn
(§. 15 sub 3) zu. Die Höhe derselben ist in 8. 47 geordnet.
Jedes Mitglied genießt auf die Dauer seines Amtes freie Fahrt auf
der Bahn.
§. 43.
Vorsitzender.
Der Aufsichtsrath hat alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter des Vorsitzenden zu wählen.
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so
oft es die zu erledigenden Geschäfte erheischen, oder mindestens zwei Mitglieder
des Aufsichtsraths darauf antragen, zu Sitzungen unter thunlichster Mittheilung
der Tagesordnung einzuladen, diese zu leiten, Referenten aus der Zahl der
Mitglieder zu bestimmen, das Protokoll sowie die sonstigen Ausfertigungen mit
einem zweiten Mitgliede zu unterschreiben.
Der Aufsichtsrath kann für einzelne Geschäfte Deputationen ernennen.