Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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§. 55. 
Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind insbesondere der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, diejenigen Beschrän- 
kungen einzuhalten, welche in den Statuten oder durch Beschlüsse der General= 
Versammlung für den Umfang ihrer Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, 
festgesetzt sind. 
Die Mitglieder der Direktion sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
8. 536. 
Wirkungskreis. 
Die Direktion ist die ausführende Behörde der Gesellschaft und hat alle 
zur Erreichung des Zwecks dienenden Handlungen zu beschließen und zu 
verfügen. 
Sie hat namentlich: 
1) die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und dabei 
Eide Namens derselben abzuleisten; 
2) dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft ord- 
nungsmäßig geführt werden; 
daß eine Geschäftsregistrande geführt werde, in welche alle Eingänge 
und die zu registrirenden Anbringen und Anträge nach fortlaufender 
Nummer sowohl als auch die darauf gefaßten Entschließungen und 
deren Erledigung mit kurzen Worten einzutragen find; 
in den ersten fünf Monaten jedes Jahres dem Aufsichtsrathe die Rech- 
nung über die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden, jedesmal 
mit dem 31. Dezember schließenden Betriebsjahrs nebst einer Bilanz 
und Vorschlägen über die Höhe der zu vertheilenden Dividenden zur 
Beschlußfassung vorzulegen; 
5) mit dem jedesmaligen Hauptabschlusse ein vollständiges Inventarium 
der Bahn unter Angabe des Werthes dem Aufsichtsrathe zu überreichen; 
6) Vollmachten zur Prozeßführung zu ertheilen; 
7) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen 
und zu entlassen, sowie deren Gehälter und Remuneration zu bestimmen 
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