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leisten für vollständige und rechtzeitige Zahlung der Zinsen einer von der
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft aufzunehmenden vier und einhalb prozentigen
Prioritäts-Anleihe von
Drei und einer halben Million Mark,
durch welche die Seitens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf dem Grunde
landesherrlicher Privilegien vom 15. Oktober 1875 emittirte, jedoch bisher
nur theilweise begebene fünfprozentige Prioritäts = Anleihe im Gesammtbetrage
von 4 000 000 Mark getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß,
falls der Reinertrag der Bahn zur Verzinsung der Obligationen nicht aus-
reichen sollte, von den genannten Regierungen der Kasse der Saal-Eisenbahn-
Gesellschaft, auf Nachweis des Bedürfnisses, der erforderliche Zuschuß zu den
in Art. 3 bezeichneten Antheilen geleistet wird.
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der fünfprozentigen Anleihe sind,
nachdem die ausgegebenen Stücke im Wege des Rückkaufs, der Kündigung oder
des Umtausches eingezogen sein werden, zu vernichten. Die Bedingungen der
Emission und der Begebung der neuen Anleihe unterliegen der Genehmigung
der garantirenden Regierungen. Jeder derselben bleibt vorbehalten, den nach
dem Verhältniß ihrer Zinsgarantie-VBerpflichtung (Art. 3) sich berechnenden
Antheil der neuen Schuldverschreibungen zu dem festgesetzten Begebungs-Kurse
auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Art. 2.
Der Reinertrag der Saal-Eisenbahn (Art. 1) wird dergestalt berechnet,
daß von dem gesammten Jahreseinkommen
a) die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten,
b) die während der Garantiezeit lediglich nach Bestimmung der Regierungen
dem Reservefonds und dem Ernenerungsfonds zuzuführenden Beträge,
JP) der zur planmäßigen Tilgung der Prioritäts-Anleihe erforderliche Betrag
in Abzug kommen.
Art. 3.
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung seiner
Zeit ihren Beitritt zu dem Staatsvertrage vom 8. Oktober 1870 von der
Zusicherung des Baues der Zweiglinie Naschhausen-Pößneck abhängig gemacht
hatte und diese Zusicherung von den übrigen betheiligten Staatsregierungen in