Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Garantiefonds, welchem seine Zinsen zuwachsen, soll auf 500 000 Mark ge- 
bracht und auf dieser Höhe gehalten werden. Falls der Reinertrag der Saal- 
bahn zur Zahlung der Zinsen der Prioritäts-Anleihe nicht zureicht, ist der 
Fehlbetrag zunächst aus dem Garantiefonds zu entnehmen. 
Sollten Seitens der Staatsregierungen in Gemäßheit der von ihnen über- 
nommenen Garantie Zahlungen zu leisten sein, so sind solche an erster Stelle 
aus dem so gebildeten Fonds zu bestreiten. Sobald und so lange der obige 
Betrag von 500000 Mark vorhanden ist, gelangen die Betriebsüberschüsse 
hälftig zur statutenmäßigen Vertheilung an die Aktionäre, während die andere 
Hälfte — je nach Bestimmung der Regierungen — zur außerordentlichen 
Tilgung zu verwenden, oder dem Erneuerungs= oder dem Reservefonds zuzu- 
weisen ist. 
Art. 5. 
Die von den garantirenden Regierungen etwa aus ihren Mitteln geleisteten 
Zuschüsse nebst 4½ % Zinsen werden aus den Reinerträgen des nächsten 
Betriebsjahres und, soweit nöthig, der folgenden Betriebsjahre, nachdem aus 
denselben die planmäßigen Tilgungsquoten und Zinsen der Prioritäts-Anleihe 
bestritten sein werden, den Staatsregierungen zurückerstattet, bevor eine Ver- 
wendung nach Art. 4 eintritt. 
Art. 6. 
Insofern und insoweit die Erträgnisse der Bahn (Art. 2) nach Erfüllung 
vorstehender Verpflichtungen einen Ueberschuß nicht gewähren, kann eine Divi- 
dende auf die Stamm-Prioritäts= und Stamm-Aktien nicht zur Vertheilung 
gelangen. 
Art. 7. 
Als Bedingung für die sämmtlichen gegenwärtigen Vereinbarungen gilt, 
daß der neue Entwurf der Statuten für die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, falls 
er die Zustimmung dieser Gesellschaft findet, oder jedes andere an dessen Stelle 
in Kraft tretende oder bleibende Statut diejenigen Bestimmungen in sich auf- 
nehmen muß, welche — vorbehältlich der Redaktion — in Beilage A. zu 
diesem Staatsvertrage als Abänderungen bezüglich Ergänzungen im Auschluß 
an den neuen Statuten-Entwurf formulirt worden sind. Ferner gilt als gleiche 
Bedingung, daß alle Bestimmungen des jetzigen oder eines künftigen Statuts
	        
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