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Garantiefonds, welchem seine Zinsen zuwachsen, soll auf 500 000 Mark ge-
bracht und auf dieser Höhe gehalten werden. Falls der Reinertrag der Saal-
bahn zur Zahlung der Zinsen der Prioritäts-Anleihe nicht zureicht, ist der
Fehlbetrag zunächst aus dem Garantiefonds zu entnehmen.
Sollten Seitens der Staatsregierungen in Gemäßheit der von ihnen über-
nommenen Garantie Zahlungen zu leisten sein, so sind solche an erster Stelle
aus dem so gebildeten Fonds zu bestreiten. Sobald und so lange der obige
Betrag von 500000 Mark vorhanden ist, gelangen die Betriebsüberschüsse
hälftig zur statutenmäßigen Vertheilung an die Aktionäre, während die andere
Hälfte — je nach Bestimmung der Regierungen — zur außerordentlichen
Tilgung zu verwenden, oder dem Erneuerungs= oder dem Reservefonds zuzu-
weisen ist.
Art. 5.
Die von den garantirenden Regierungen etwa aus ihren Mitteln geleisteten
Zuschüsse nebst 4½ % Zinsen werden aus den Reinerträgen des nächsten
Betriebsjahres und, soweit nöthig, der folgenden Betriebsjahre, nachdem aus
denselben die planmäßigen Tilgungsquoten und Zinsen der Prioritäts-Anleihe
bestritten sein werden, den Staatsregierungen zurückerstattet, bevor eine Ver-
wendung nach Art. 4 eintritt.
Art. 6.
Insofern und insoweit die Erträgnisse der Bahn (Art. 2) nach Erfüllung
vorstehender Verpflichtungen einen Ueberschuß nicht gewähren, kann eine Divi-
dende auf die Stamm-Prioritäts= und Stamm-Aktien nicht zur Vertheilung
gelangen.
Art. 7.
Als Bedingung für die sämmtlichen gegenwärtigen Vereinbarungen gilt,
daß der neue Entwurf der Statuten für die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, falls
er die Zustimmung dieser Gesellschaft findet, oder jedes andere an dessen Stelle
in Kraft tretende oder bleibende Statut diejenigen Bestimmungen in sich auf-
nehmen muß, welche — vorbehältlich der Redaktion — in Beilage A. zu
diesem Staatsvertrage als Abänderungen bezüglich Ergänzungen im Auschluß
an den neuen Statuten-Entwurf formulirt worden sind. Ferner gilt als gleiche
Bedingung, daß alle Bestimmungen des jetzigen oder eines künftigen Statuts