Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. Als erwählt sind 
diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzzettel 
relativ die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben. 
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen, 
auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit 
des einen oder andern ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte der 
Anwesenden, welche das Werk der Loosung an deren Statt vollziehen. Das 
Resultat der Abstimmung wird in das über die Verhandlungen aufzunehmende 
Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesell- 
schaft verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordentlichen General-Ver- 
sammlung aufbewahrt. Sollte der eine oder andere der Gewählten die An- 
nahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, 
was angenommen wird, sofern er sich binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl 
oder, falls er in der Versammlung nicht anwesend war, binnen 8 Tagen nach 
der ihm bekannt gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt 
hat, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche in dem Wahlakte 
die nächstfolgend meisten Stimmen erhalten haben. 
IV. 
Verwaltungsorgane der Gesellschaft. 
A. 
Aufsichtsrath. 
§. 36. 
Zweck und Wahl. 
Der Aufsichtsrath steht der Direktion berathend und beaufsichtigend zur 
Seite. Er hat derselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten, 
soweit dies von letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäfs- 
führung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von dem 
Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob, 
die Bücher und Schriften von Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand der 
Gesellschaftskasse zu untersuchen. 
Er hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge 
zur Gewinnvertheilung zu prüfen, die Dividenden vorläufig festzusetzen und 
darüber alljährlich der General-Versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. 
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