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Auch ist er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direktion an dieselbe
abzugeben, Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft an—
gemessen hält, an dieselbe zu stellen, und eine General-Versammlung zu berufen,
falls ihm dies das Interesse der Gesellschaft zu erfordern scheint.
Der Aussichtsrath wird theils von den betheiligten Staatsregierungen
(Aenderung zu §. 38) theils von der General-Versammlung (F. 34) gewih.
8. 37.
Zuständigkeit.
Dem Aussichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten
folgende Befugnisse ausschließlich zu:
1) die Wahl und Anstellung von Mitgliedern der Direktion und der Ab-
schluß der Verträge mit denselben (s. §. 48). Zur gültigen Vollziehung
der desfallsigen Vertrags-Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden
des Aufsichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungs-
fällen des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Aussichts-
rathes erforderlich;
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich der-
jenigen Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens
3000 Mark beziehen;
3) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats;
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus
der persönlichen Verbindlichkeit;
5) die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die
General--Versammlung;
6) die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb gelegten
Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende Revisoren;
7) die Zustimmung zu allen im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben, soweit
diese die Summe von 20 000 Mark überschreiten;
8) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direktion;
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassa-Revisionen;