Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Auch ist er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direktion an dieselbe 
abzugeben, Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft an— 
gemessen hält, an dieselbe zu stellen, und eine General-Versammlung zu berufen, 
falls ihm dies das Interesse der Gesellschaft zu erfordern scheint. 
Der Aussichtsrath wird theils von den betheiligten Staatsregierungen 
(Aenderung zu §. 38) theils von der General-Versammlung (F. 34) gewih. 
8. 37. 
Zuständigkeit. 
Dem Aussichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten 
folgende Befugnisse ausschließlich zu: 
1) die Wahl und Anstellung von Mitgliedern der Direktion und der Ab- 
schluß der Verträge mit denselben (s. §. 48). Zur gültigen Vollziehung 
der desfallsigen Vertrags-Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden 
des Aufsichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungs- 
fällen des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Aussichts- 
rathes erforderlich; 
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich der- 
jenigen Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 
3000 Mark beziehen; 
3) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus 
der persönlichen Verbindlichkeit; 
5) die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die 
General--Versammlung; 
6) die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb gelegten 
Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende Revisoren; 
7) die Zustimmung zu allen im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben, soweit 
diese die Summe von 20 000 Mark überschreiten; 
8) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direktion; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassa-Revisionen;
	        
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