Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 51. 
Kautionsbestellung und Gerichtsstand. 
Jedes der von dem Aufsichtsrath gewählten Mitglieder der Direktion hat 
vor Antritt seines Amtes zehn Aktien unter Zurückbehaltung der Talons 
und Dividendenscheine bei der Hauptkasse zu deponiren und daselbst bis zu 
seinem Ausscheiden zu belassen. 
VI. 
Schlußbestimmungen. 
Zu Abänderungen der Statuten, sowie zur Aufnahme von Anlehen 
Seitens der Gesellschaft unter irgend einer Form bedarf es der Genehmigung 
der sämmtlichen betheiligten Staatsregierungen. 
Nach gänzlicher Tilgung der Prioritäts-Anleihe und vollkommener Be- 
friedigung der finanziellen Ansprüche, welche die betheiligten Staatsregierun-= 
gen in Folge der von ihnen übernommenen Zinsgarantie an die Gesellschaft 
u machen bhuren, tritt mit dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in welches 
Heser Zeitpunkt fällt, der gegenwärtige Statut-Nachtrag außer Kraft. 
Die Kommissare der garantirenden Regierungen sind befugt, zusammen 
oder je für sich von der Kasse und von den Schriftstücken der Saal-Eisenbahn= 
Gesellschaft sowie von der Geschäftsführung ihrer Behörden Kenntniß zu 
besnen, auch den Sitzungen dieser Behörden beizuwohnen und darin sich zu 
äußern.
	        
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