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Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn-
höfe an Staaten, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Indi-
viduen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen
und Waaren-Niederlagen, oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und,
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen,
sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen unter-
sagten Veräußerungen.
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-
Kommissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
§. 8.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft
zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden
3500000 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
§. 9.
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu
hinreichen sollte, um die obigen 3500 000 Mark Prioritäts-Obligationen und
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest
derselben vertragsmäßig mit 4½ Prozent zu verzinsen, haben die vier hohen
Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt,
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den-
selben hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Be-
stimmungen die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Beschlusses
als sie verpflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforder-
lichen Zuschüsse zu gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen.
§. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,