Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn- 
höfe an Staaten, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Indi- 
viduen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen 
und Waaren-Niederlagen, oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und, 
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, 
sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen unter- 
sagten Veräußerungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen 
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs- 
Kommissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind. 
§. 8. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft 
zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 
3500000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
§. 9. 
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu 
hinreichen sollte, um die obigen 3500 000 Mark Prioritäts-Obligationen und 
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest 
derselben vertragsmäßig mit 4½ Prozent zu verzinsen, haben die vier hohen 
Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, 
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den- 
selben hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Be- 
stimmungen die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Beschlusses 
als sie verpflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforder- 
lichen Zuschüsse zu gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion 
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen. 
§. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
	        
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