Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angezeigt und seinen Anspruch durch 
Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und im 
Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst be- 
scheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berech- 
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die recht- 
zeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt; 
im Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zins-Coupon nicht 
vorher anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten desselben ausgezahlt 
wurde. 
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus. 
Ist eine Prioritäts-Obligation dem Inhaber unfreiwillig abhanden ge- 
kommen und der Direktion der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt 
worden, so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzu- 
wenden gedenkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena) unter genauer 
Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Prioritäts-Obligation ausgefertigt 
war, darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des 
Ediktalverfahrens für ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle 
der mortifizirten Prioritäts-Obligation eine neue gleichwerthige Prioritäts-Obli- 
gation auszuhändigen sei. Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die 
fragliche Prioritäts-Obligation wirklich besessen habe, und daß sie ihm unfrei- 
willig abhanden gekommen sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige 
Weise darzuthun oder in Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender 
Beweismittel durch Ableistung eines förmlichen Bestätigungseides als wahr zu 
versichern. 
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrages der Direktion der 
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt aber erst, wenn nach der Verlust- 
anmeldung vier Jahre lang weder Obligation noch Zinsscheine von einem Dritten 
produzirt werden, mittelst Ediktalladung, welche neben der Aushängung am ge- 
wöhnlichen öffentlichen Orte in den in §. 11 genannten Blättern zweimal zu 
inseriren ist, einen die Frist eines vollen Jahres in sich fassenden Termin an 
und fordert jeden irgend vorhandenen Anspruchsberechtigten zur Meldung in 
diesem Termine und zur Ausführung seiner Ausprüche an die fragliche Prioritäts- 
Obligation gegen den Antragsteller unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses 
und des Verlustes etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen
	        
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