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Die Auszahlung der Zinsen erfolgt am 2. Januar und 1. Juli jeden
Jahres gegen Einlieferung des entsprechenden Coupons in Jena bei der Haupt-
kasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, München, eventuell
noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. Zinsen,
welche innerhalb 4 Jahren vom Tage der Fälligkeit ab nicht erhoben werden,
sind der Gesellschaftskasse verfallen.
Die darüber ausgestellten Coupons sind erloschen und geben keine weite-
ren Ansprüche an die Gesellschaft.
Wenn Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu
Grunde gegangen oder abhanden gekommen bei der Direktion der Gesellschaft
angemeldet worden, so wird dem zuerst Anmeldenden oder dessen Rechtsnachfolger
je nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angezeigten und bis dahin
nicht zur Einlösung gekommenen Zins-Coupons von der Gesellschaftskasse gegen
Quittung ausbezahlt, sofern nicht ein Dritter innerhalb der Verjährungsfrist
ein Recht hierauf durch richterliches Erkenntniß nachgewiesen hat.
2. Sämmtliche Prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1878 ab binnen
40 Jahren im vollen Nennwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen genehmigten
— Til9ungsplanes sukzessive zurückbezahlt.
Zu diesem Ende wird jedes Jahr am 1. April die in dem Tilgungsplan
angegebene Anzahl von Prioritäts-Obligationen in Jena in Gegenwart eines
Beamten des Großherzoglichen Justizamtes verloost. Die erste Ziehung findet
am 1. April 1878 statt. Die Nummern der verloosten Obligationen werden
in den Gesellschaftsblättern bekaunt gemacht werden.
Die Gesellschaft hat die Befugniß, auch größere und frühere Rückzahlungen
zu leisten, als nach dem Tilgungsplan zu geschehen haben würden.
3. Die Rückzahlung der verloosten Obligationen erfolgt gegen deren Ein-
lieferung behufs Vernichtung 3 Monate nach der Ziehung in Jena bei der
Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, München,
eventuell noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlungsstellen.
Mit dem Rückzahlungstermin der verloosten Obligationen hört jede
weitere Verzinsung derselben auf und es sind demnach die bis zu jenem Zeit-
punkt noch nicht fällig gewordenen, zu den Prioritäts-Obligationen gehörigen
Zins-Coupons sammt Talons bei Einhebung des Kapitals zurückzustellen, widrigen-
falls der Betrag der fehlenden Coupons von dem Kapitale in Abzug gebracht würde.