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Ministerial-Bekanntmachung.
(149) Nach §. 9 der Verordnung vom 19. November 1869, die Aus-
führung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer betreffend, (Seite
369 flg. des Regierungsblattes von 1869), ist es Eisenbahn-Fahrbeamten,
als: Lokomotivführern, Feuermännern, Schaffnern, Packmeistern u. s. w. —
sofern die ihnen zustehenden Dienstgehalte zugleich eine Entschädigung für
nothwendige dienstliche Aufwände, z. B. Reise-Zehrungskosten rc. mit ent-
halten (vergl. §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1869 und §. 9 al. 1 der
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869) — gestattet, nur zwei
Dritttheile ihrer Dienstgehalte zu fatiren und zu versteuern, und demnach ein
Dritttheil als Reiseaufwand abzurechnen.
Wie nenerlich zu unserer Kenntniß gekommen ist, werden jedoch dermalen
den im Großherzogthume wohnenden Fahrbeamten der verschiedenen Eisen-
bahnen anßer ihren festen Dienstgehalten regelmäßig noch sogenannte Kilometer-
oder Meilengelder als besonders bewilligte Entschädigung für Reise= und
Zehrungsaufwände gewährt, welche nach §. 25 des Gesetzes vom 19. März
1869 der Versteuerung nicht unterliegen und daher nicht in Ansatz kommen,
und es trifft demnach insoweit die im Eingange des §. 9 der allegirten Aus-
führungs-Verordnung angenommene Voraussetzung für die Freilassung des
dritten Theils der Dienstgehalte der Eisenbahn-Fahrbeamten von der Ver-
steuerung nicht überall mehr zu.
In Folge dessen sind die Dienstgehalte der Eisenbahn-Fahrbeamten
vom 1. Januar 1878 ab ohne Abzug eines Betrags für Dienstaufwände,
selbstverständlich jedoch nach wie vor mit Abzug der auf Grund einer gesetz-
lichen Verpflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden
Pensions-, Wittwen- und Waisenkasse-Beiträge (§. 25 des Gesetzes vom 19.
März 1869), zur Steuerrolle ersten Theils der Ortsquote einzustellen, sofern
diese Beamten nicht innerhalb der gesetzlichen Fatirungs-Frist durch ein Zeug-
niß ihrer Dienstbehörde nachweisen, daß ihnen
1) besondere Vergütung für Aufwände im Fahrdienste — an Kilometer-
Geldern 2c. — überhaupt nicht, oder
2) in welchem geringern Jahres-Durchschnittsbetrage, als dem dritten
Theile ihres festen Dienstgehaltes, gewährt werden.