Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Im ersten Falle bewendet es bei dem gestatteten Abzuge eines Dritttheils 
vom Dienstgehalte, wogegen im zweiten Falle, wenn von jenen Beamten recht- 
zeitig nachgewiesen wird, daß der durchschnittliche Jahresbetrag ihrer Kilo- 
meter= oder Meilengelder weniger als ein Dritttheil ihres festen Dienstgehal- 
tes beträgt, bei Fatirung desselben nur derjenige Betrag gekürzt werden kann, 
welcher nach Abzug des Jahresbetrags der Kilometer= oder Meilengelder vom 
dritten Theile des Dienstgehaltes verbleibt. 
Eintretende Aenderungen hinsichtlich der Verwilligung besonderer Ver- 
gütungen für Aufwände im Fahrdienste sind beim Beginne des darauf folgen- 
den nächsten Semesters bis zum 15. Jannar bezüglich 15. Juli, und Aen- 
derungen des Durchschnittsertrags solcher Vergütungen sind bei Beginn 
jeder neuen Finanz= Periode bis zum 15. Januar bei der zuständigen 
Steuer-Lokal-Kommission oder dem Rechnungsamte bei Vermeidung der gesetz- 
lichen Nachtheile (§§. 35 und 36 des Gesetzes vom 19. März 1869) anzu- 
melden. 
Weimar am 12. November 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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