268
1) die Kosten der Abschätzung des getödteten und gefallenen Viehes, der
vernichteten Sachen und enteigneten Plätze,
2) die Kosten der Tödtung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Thiere
sowie der Vernichtung der Sachen,
3) die Kosten der Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonsti-
gen Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder
verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, soweit diese Kosten
nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienstleistungen verursacht
werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung von
Desinfektions-Hütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal 2c.
Die Liquidationen über die auf das Reich zu übernehmenden Kosten sind
an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor einzusenden, von diesem zu prüfen,
zu attestiren und zusammen zu stellen, alsdann aber an das unterzeichnete
Großherzogliche Staats-Ministerium einzusenden. Hierbei ist nach dem Schema
Beilage B zu verfahren.
—1 S. 11.
Die Uebernahme weiter entstehender Kosten richtet sich nach allgemeinen
Grundsätzen.
§. 12.
Insofern nicht die Bestimmungen in §. 328 des Reichs-Strafgesetz-
buchs oder andere reichsgesetzliche Strafbestimmungen zur Anwendung zu bringen
sind, werden bestraft:
I. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften und Verbote
in §. 4 des Bundesgesetzes und §§. 11 und 19 der revidirten Instruktion,
die Pflicht zur Anzeige von den dort bezeichneten Erkrankungs= oder
Todesfällen an Vieh betreffend,
in §. 5 des Bundesgesetzes, die Pflicht zur Unterstützung der Behörden bei
Ausführung der polizeilichen Maßregeln betreffend,
in §. 12 der revidirten Instruktion, das Verbot des Schlachtens, Tödtens
und Beseitigens bei Verdacht der Rinderpest erkrankter oder gestorbener
Thiere und die Aufbewahrung derselben betreffend,
in §. 16 der Instruktion, das Verbot der Anwendung, des Verkaufs und
der Anempfehlung von Vorbauungs- oder Heilmitteln bei der Rinder-
pest betreffend,