Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Publikationen der Behörden des Großherzogthums bestimmten öffentlichen Blatte 
bekannt gemacht werden. 
Weimar am 23. Januar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Stiftungsurkunde und Statut der Hülfskasse für Frankenheim. 
8. 1. 
Nachdem von den Liebesgaben, welche von nah und fern zur Hülfe für 
den von schwerer Typhus-Epidemie betroffenen Ort Frankenheim auf der Rhön 
an die drei Hülfs-Komités zu Fladungen, Eisenach und Weimar eingesendet 
wurden, den von der Krankheit Betroffenen und ihren nothleidenden Angehörigen 
vollständige, ausgiebige Hülfe geleistet worden und, nach gänzlichem Erlöschen 
der Epidemie, in den Händen des Fladunger Komités noch circa 3500 Mark, in 
denen des Eisenacher Komités circa 11,660 Mark, in denen des Weimarischen 
Komités circa 6940 Mark übrig geblieben sind, haben die Mitglieder der drei 
genannten Komités, um der Absicht der wohlthätigen Geber am besten zu 
entsprechen, in einer Zusammenkunft zu Eisenach am 9. Oktober 1876 be- 
schlossen, unter dem Namen „Hülfskasse für Frankenheim“ eine Stiftung zu 
begründen, derselben die sämmtlichen oben genannten Kapitalien zum Zwecke 
nachfolgend geordneter Verwendung zu überantworten und bei der Großherzoglich 
Sächsischen Staatsregierung um Genehmigung der Stiftung, wie um Ueber- 
nahme der Verwaltung derselben, nach Maßgabe dieses Statuts, nachzusuchen. 
§. 2. 
Die Zinsen des Stiftungs-Kapitals sollen fortlaufend zur Hebung der 
geistigen und leiblichen Wohlfahrt der Ortsbevölkerung von Frankenheim 
dienen. 
Wofern nicht der Wiederausbruch einer gefährlichen Epidemie in Franken- 
heim die Verwendung des ganzen Zinsabwurfs namentlich für Herstellung von 
Lazarethen, Herbeiziehung ausreichender ärztlicher Hülfe und Pflege, Beschaffung 
der Heil= und Pflegemittel und alles sonst Nöthigen erforderlich macht, sollen 
die Zinsen des Stiftungs-Kapitals theils zu Maaßnahmen und Einrichtungen 
in Frankenheim verwendet werden dürfen, welche allgemeine oder besondere
	        
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