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Beilage A.
Desinfektionsverfahren.
1. Die Desinfektion von Passanten doder solchen Personen, welche nur
vorübergehend in infizirten Orten oder Wohnungen verkehrt haben, erfolgt in
der Weise, daß dieselben wenigstens fünf Minuten lang einer Chlorräucherung
unterzogen werden. Zu dem Ende sind, dafern nicht andere geeignete Lokali-
täten verwendet werden können, geschlossene Bretterhäuschen zu errichten, welche
in mittlerer Manneshöhe mit einer Oeffnung versehen sind, durch welche der
zu Desinfzirende während der Chlorgasentwickelung den Kopf zum Athmen
frischer Luft zu stecken hat.
Zur Vornahme dieser Desinfektion ist ein eigener Wärter zu bestellen
und durch den Bezirks-Thierarzt oder den Amtsphysikus besonders zu unterweisen.
2. Bewohner infizirter Gehöfte und solche Personen, welche längere
Zeit in der Nähe pestkranker Thiere verkehrt haben, sind zunächst der vor-
stehenden Chlorräucherung zu unterziehen, sodann haben sie die Kleider zu
wechseln und den Körper gründlich zu reinigen.
Deren Kleidungsstücke, soweit sie waschbar sind, müssen mit heißer Lauge
gewaschen und an der Luft getrocknet, wollene Stoffe aber, Betten, Pelze 2c.
einer starken Chlorräucherung oder trockner Hitze (in Backöfen) mehre Stunden
lang ausgesetzt und danach gut gelüftet, Schuhwerk, Lederzeug und Stöcke end-
lich mit scharfer Lauge (1 Theil rohe Pottasche mit 10 Theilen Wasser auf-
gekocht und nach und nach 1 Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt) abgewaschen
und ebenfalls längere Zeit an die Luft gebracht werden.
3. Personen, welche kranke Thiere gewartet haben oder sonst mit den-
selben in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich hinsichtlich
der Desinfektion ihres Körpers und ihrer Sachen nach den Vorschriften des
§. 42 der revidirten Instruktion zu richten.
4. Wohnungs= und andere geschlossene Räume werden nach gu-
tem Verschluß der Thüren, Fenster und sonstigen Oeffnungen durch ein= bis
zweitägige Einwirkung von Chlorgas desinfizirt, während dessen dieselben jedoch
weder von Menschen, noch von Thieren zum Aufenthalt benutzt werden können.