Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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genommen sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder An- 
kauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obst- 
baues im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen. 
2. 
Die Ertheilung eines Legitimationsscheines ist zu versagen, sobald für das 
Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, der den Verhältnissen des 
Verwaltungsbezirkes der Behörde entsprechenden Anzahl von Personen Legiti- 
mationsscheine ertheilt sind. 
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Draht- 
waaren und ähnlichen Gegenständen darf ein Legitimationsschein nur solchen Per- 
sonen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalender- 
jahre einen Legitimationsschein für dieses Gewerbe erhalten haben. 
3. 
Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken An- 
laß geben, insbesondere also solche Ausländer, bei welchen einer der im §. 57 
der Gewerbeordnung unter 1 bis 4 bezeichneten Fälle vorliegt, sind zum 
Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zuzulassen. Umherziehende Schauspieler- 
Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der Unternehmer die in §. 32 
der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. 
4. 
Personen, welche den unter Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen an 
die selbstständigen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Be- 
gleiter (§. 62 Abs. 2 der Gewerbeordnung) zugelassen noch zu anderen Zwecken 
mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Begleitung eines 
ausländischen Gewerbetreibenden durch einen Inländer oder eines inländischen 
Gewerbetreibenden durch einen Ausländer Anwendung. 
5. 
Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im 
Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein 
ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirke ist die Aus- 
dehnung des Legitimationsscheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks 
erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, sobald für die den Verhältnissen 
des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Legitimationsscheine bereits
	        
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