Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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J. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten 
selbst oder deren Vertretern (§. 18 des Gesetzes über die Einkommen- 
Steuer vom 19. März 1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fati- 
ren) sind: 
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem 
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume 
und anderen Staaten gemeinsam gewährt wird, nur mit dem an- 
theiligen Betrage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume ge- 
währt wird; 
2) Gehalts-= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog- 
thume hat; 
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im 
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs 
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern 
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und 
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben 
die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohrsitzes 
im andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den 
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind, 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
einen Wohnsitz zu haben; 
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