Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

266 
5) das Einkommen von Auszügeu aus Landgütern außerhalb des 
Großherzogthums; 
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des 
deutschen Reichs betrieben werden; 
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, 
Berg-, Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen, 
welche selbststindig außerhalb des deutschen Reichs betrieben werden. 
V. 
Hinsichtlich des nach Ziffer I., von den Bezugsberechtigten selbst 
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens 
wird weiter Folgendes hervorgehoben: 
1) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden fassionspflichtigen 
Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet. 
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (g. 18 des Gesetzes vom 
19. März 1869): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, 
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch- 
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf 
des Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, 
welche den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher 
Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, möge 
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, 
einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pfleg- 
schaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kuratorz 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs- 
masse ist — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen 
aber das Konkurs-Gericht; 
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, So- 
zietäten u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar 
unter solidarischer Haftpflicht. 
2) Die Fatirung hat in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Februar 1874, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume betreffend, 
und der Vorschrift in §. 1 des unter dem 11. November 1874 ergangenen 
5 
–4 
– 
C 
d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.