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wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja-
nuar 1878 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit
dem 1. Juli bezüglich 1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be-
ziehungsweis bis zum 15. Januar (88§. 15 und 16 des Gesetzes vom
19. März 1869) bei Vermeidung der in den 8§. 35 und 36 desselben
Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden.
10) Einer neuen Anmeldung fassionspflichtigen Einkommens jeder Art bedarf
es dagegen nicht, wenn solches bereits zur Steuerrolle ersten Theils des
betreffenden Orts versteuert wird, und eine Veränderung rückfsicht-
lich desselben nicht eingetreten ist.
Eine neue Fassion haben jedoch alle diejenigen spätestens
bis 15. Januar 1878 einzureichen, welche höhere Zins-
renten bezüglich Dividenden, als vier Prozent beziehen
und solche bisher nur mit vier Prozent vom Nennwerthe
der Kapitale fatirt haben.
11) Hinsichtlich eines jeden im ersten Theile der Orts-Quote gegenwärtig
versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Fatirung
bis zum
15. Januar 1878
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des be-
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht-
zeitig beim Beginne eines Semesters abgemeldet oder verändert fatirt
worden sein wird (§. 17 des Gesetzes vom 19. März 1869).
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-
Periode zahlreiche Fälle unterlassener Fatirung steuerpflichtiger Kapital-
renten zur Anzeige gekommen, und die Betheiligten neben Nachzahlung
der hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Strafe belegt worden sind.
VI.
Rücksichtlich der Einschätzung des nach Ziffer lII. steuerpflichtigen
Einkommens wird noch Folgendes bemerkt:
1) Die Einschätzungen zu den Steuerrollen II. Theils der Orts-Quote
haben in Gemäßheit der Gesetze vom 25. April 1874 (S. 161 des
Reg.-Blattes) und vom 7. Mai 1874 (S. 191 des Reg.-Blattes), in-