Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Zum Zweck der Berechnung des hiernach verfügbaren Betrags des Re— 
servefonds finden bei Ermittelung des Bestandes des Reservefonds und des 
Gesammt-Versicherungskapitals die Bestimmungen Ziffer 2, d ebenfalls An- 
wendung. 
4) Reicht in einem Jahre der Ertrag des ordentlichen Beitrags (Ziffer 
1) und der nach Ziffer 3 etwa verfügbare Betrag des Reservefonds nicht aus zu 
vollständiger Bestreitung der im Laufe desselben Jahres aus der Landes-Brand- 
versicherungskasse zu zahlenden Brandentschädigungen und übrigen Ausgaben, 
so ist in demselben Jahre noch Ein Zehntel Pfennig von jeder Mark 
der Konkurenzsummen als außerordentlicher Beitrag auszuschreiben und 
zu erheben. 
5) Ist auch dieser außerordentliche Beitrag zur Deckung des laufenden 
Bedarfs der Anstalt unzureichend, so ist der Bestand des Reservefonds (Ziffer 
2 4) insoweit dazu mit zu verwenden, als derselbe Zwei Zehntel Prozent 
des unter Ziffer 2 d und 3 bezeichneten Gesammt-Versicherungskapitals über- 
steigt. 
6) Wird hierdurch der Bedarf des laufenden Jahres nicht vollständig 
gedeckt, so sind weitere außerordentliche Beiträge an je Einem Zehntel 
Pfennig von jeder Mark der Konkurrenzsummen auszuschreiben und zu 
erheben. 
7) Außerordentliche Beiträge sollen jedoch neben dem ordentlichen Bei- 
trage (Ziffer 1) in einem Jahre mit mehr als Drei Zehntel Pfennig von 
jeder Mark der Konkurrenzsummen nicht ohne besondere Bewilligung des Land- 
tags erhoben werden. 
8) Ist in einem Jahre die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge von 
Drei Zehntel Pfennig von jeder Mark der Konkurrenzsummen zur Be- 
streitung des laufenden Bedarfs der Anstalt unzureichend, so ist der ganze 
Bestand des Reservefonds derselben, soweit nöthig, dazu mit zu verwenden. 
9) Sollten in Folge bedeutender oder sich häufender Brandschäden die 
nach Ziffer 1, 4, 6 und 7 auszuschreibenden Beiträge, nebst dem Bestande 
des Reservefonds unzureichend sein zur Befriedigung der Ansprüche an die 
Anstalt, so ist, soweit hierzu erforderlich, eine verzinsliche Zwischenanleihe für 
Rechnung der Anstalt aufzunehmen und bis zu deren Tilgung mit Ausschrei- 
bung der Maximalbeiträge (Ziffer 7) von Jahr zu Jahr fortzufahren, deren 
Ertrag, soweit er zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Anstalt nicht 
erforderlich ist, zur Tilgung der Anleihe zu verwenden ist. 
5.
	        
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