Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Verfahren zu Gunsten der Zulassung der Kasse entschieden ist, werden die 
eingereichten Exemplare des Statuts mit Zulassungsvermerk versehen und wird 
die Kasse in das Register (siehe Ziffer 6 dieser Verordnung) eingetragen. 
4. 
Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammen- 
stellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassen- 
statut in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung auf- 
genommenen Verhandlung dem Gemeindevorstande einzureichen und alsdann 
weiter, wie vorstehend unter Nr. 1 — 3 angegeben, zu verfahren. 
Die Prüsung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich in diesem Falle 
neben den unter Ziffer 2 bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob 
die abändernden Beschlüsse nach Maßgabe des Reichsgesetzes (vergl. §. 20 
Absatz 3) und des Statuts (vergl. 8. 3 Nr. 7 des Reichsgesetzes) giltig ge- 
faßt sind. 
5. 
Der Bezirks-Direktor hat über sämmtliche in dem betreffenden Bezirke 
zugelassenen Hilfskassen ein Register zu führen, welches nach folgendem Schema 
1) laufende Nummer, 
2) Name der Kasse, 
3) Sitz der Kasse, 
4) Datum des Zulassungsvermerks, 
5) Bemerkungen 
einzurichten ist. 
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen. 
Bei Abänderungen des Statuts ist das Datum des Zulassungsvermerks 
in die Spalte 4 einzutragen und in der Spalte 5 anzugeben, ob ein revi- 
dirtes Statut oder nur einzelne Statutänderungen vorliegen. Erstreckt sich die 
Aenderung auch auf die Bezeichnung der Kasse, so ist der neue Name in 
Spalte 2 einzutragen. 
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der 
Konkurs eröffnet, so ist dies im Register zu vermerken und das Datum des 
Auflösungsbeschlusses bezüglich des die Schließung aussprechenden Bescheides 
oder der Konkurseröffnung in die Spalte 4 einzutragen.
	        
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