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ist, vorzukommen pflegt, daß die Impfärzte zur Ausstellung wiederholter Be-
scheinigungen über früher ausgeführte Impfungen aufgefordert werden, zu diesem
Behufe aber der jedesmaligen Einsicht der betreffenden früheren Inpflisten
bedürfen, so sieht sich das unterzeichnete Staats-Ministerium veranlaßt, nach
Einholung höchster Genehmigung Nachfolgendes hierdurch zu verordnen:
I. Die Schlußbestimmung in §. 11 der Ausführungs-Verordnung vom
17. Februar 1875 zum Reichs-Impfgesetz, der zu Folge der Bezirks-Direk-
tor die ihm von den Gemeindevorständen und Schulvorstehern zurückzugebenden
abgeschloßenen Impflisten des Vorjahrs „zu seinen Akten zu nehmen hat“ ist
dahin abzuändern, daß er diese Listen „an die betreffenden Impfärzte wieder
abzugeben hat."“
II. Im laufenden Jahre haben die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren
mit den gedachten Impflisten des Jahres 1876 gleichzeitig die des Jahres
1875 an die betreffenden Impfärzte abzuliefern.
III. Die Impfärzte sind verbunden, die ihnen zugefertigten abgeschlossenen
Impflisten
a) der geimpften kleinen Kinder und
b) der wiedergeimpften Schulkinder in zwei gesonderte Aktenhefte zu brin-
gen und bei den übrigen Impfakten wohl zu verwahren, damit sie in
vollständigem und geordneten Zustande einem Nachfolger im Impfge-
schäft übermittelt werden können.
IV. Während die erste Ausstellung einer auf die obligatorische Impfung
bezüglichen Bescheinigung (§. 10 des Reichs-Impfgesetzes) durch die Impfärzte
nach §. 11 des Reichs-Imnpfgesetzes sportel= und gebührenfrei zu erfolgen
hat, sind die Impfärzte dagegen berechtigt, für die Ausfertigung eines Zeug-
nisses über eine früher erfolgte Impfung nach Maßgabe der betreffenden ge-
setzlichen Taxordnung mit Einer Mark zu liquidiren.
Weimar am 12. April 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
WVeimar. — Hof.Buchdruckerei.