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ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte ein Gewerbetreibender der Besteuerung vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt und von wann ab derselbe zur all-
gemeinen direkten Einkommensteuer am Orte des Gewerbebetriebes beizuziehen ist.
§. 5.
Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umbergieben und Einlösung des Gewerbe-
eines.
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes
Gewerbe (88. 1 und 3) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Kalender-
jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der
Stener anzumelden und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des
Gegenstandes des Gewerbebetriebes, der Anzahl der mitzuführenden Begleiter,
Fuhrwerke, sowie die Festsetzung der Steuer und die QOnuittung über deren
Entrichtung oder die Bescheinigung der Steuerfreiheit (§. 11) enthaltenden
Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn des Gewerbebetriebes ein-
zulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person und das Kalenderjahr
gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist.
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe
nach den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Ordnung des Legitimationsscheines
einer Großherzoglichen Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des
letzteren zu verbinden.
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde des Wohnortes des
Gewerbetreibenden, und wenn derselbe innerhalb des Großherzogthums keinen
Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Ortes, an welchem er den Gewerbe-
betrieb im Großherzogthume beginnen will, schriftlich oder zu Protokoll zu be-
wirken. Bei der Anmeldung muß der Gegenstand des Gewerbebetriebes, die
Anzahl der mitzuführenden Begleiter, Fuhrwerke angegeben, auch auf Erfordern
über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und Bestimmung der
Transportmittel Auskunft ertheilt werden.
Nach Maßgabe der Anmeldung fertigt diejenige Behörde, welcher die Fest-
setzung der Stener obliegt, den Gewerbeschein aus und überweist denselben der
mit der Einziehung der Steuer beauftragten Kasse zur Aushändigung gegen
Erlegung der Stener.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch das Staats-Ministerium, kann
jedoch von demselben für alle oder einzelne Gattungen des Gewerbebetriebes
im Umherziehen ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden übertragen werden.