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8. 6.
Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines im Laufe
des Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im Umherziehen
beginnen oder letzteres auf andere als die im Gewerbescheine bezeichneten
Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter, oder Fuhr-
werk mitführen, ohne daß dies im Gewerbescheine vermerkt ist, oder in größerer
als der darin angegebenen Anzahl, so ist er verpflichtet, hiervon vorherige An-
meldung behufs Aenderung beziehungsweise Ergänzung des eingelbsten oder
Ertheilung eines anderen Gewerbescheines zu machen. Die Bestimmungen des
§. 5. finden hier gleichmäßige Anwendung.
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung
der Stener (§. 8) bedingt, hat das Staats-Ministerium zugleich den zu ent-
richtenden Stenersatz, auf welchen jedoch der für das betreffende Jahr bereits
entrichtete Steuerbetrag in Anrechnung gebracht wird, anderweit festzusetzen und
die Aushändigung des Gewerbescheines gegen Erlegung des Mehrbetrages zu
veranlassen.
S. 7.
Verpflichtung des Inbabers des Gewerbescheines.
Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der
thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Er-
sordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder
den Gewerbeschein an einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als
der in dem Gewerbescheine angegebenen Auzahl mitführen.
S. 8.
Betrag der Steuer.
Die Steuer ovom Gewerbebetriebe in Umherziehen beträgt in der Regel
48 Mark für jedes Kalenderjahr.
Das Staats-Ministerium ist jedoch ermächtigt,
1) für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und b), sofern
solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben
werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringe-
rem als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der Ge-
werbebetrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes