Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuer- 
satzes nach Maßgabe der Bestimmung im §. 8 unter 1 keinen Anspruch. 
§. 11. 
Vorbehalte wegen der dem Großherzogthume nicht angehörenden 
Gewerbetreibenden. 
Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des deutschen Reichs 
oder nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen Gewerbetreibende, welche 
dem Großherzogthume nicht angehören, auf Befreiung von der Gewerbesteuer 
oder auf Ermäßigung derselben für Ausübung des Gewerbebetriebes im Groß- 
herzogthume Anspruch haben, wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert. 
8. 12. 
Dagegen ist das Staats-Ministerium ermächtigt, für die Angehörigen solcher 
Länder, in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig als die 
eigenen Angehörigen behandelt und außer Verhältniß zu den von den Ange- 
hörigen anderer Länder im Großherzogthume zu entrichtenden Steuern belastet 
werden, wie für Diejenigen, welche für Rechnung der Angehbrigen solcher 
Länder ein Gewerbe im Umherziehen im Großherzogthume betreiben wollen, 
die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen. 
§. 13. 
Erstattung der Steuer. 
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie wegen 
Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe 
des Jahres findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein 
oder eines Theiles derselben in der Regel nicht statt. 
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des 
Gewerbescheines unabhängigen Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes unter- 
blieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein inner- 
halb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann 
die entrichtete Steuer ersteren Falles ganz, im letzteren Falle zu einem ver- 
hältnißmäßigen Theile erstattet werden. 
In Fällen solcher Art ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, auf 
Antrag des Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs
	        
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