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herziehen ausgeschlossen sind (§. 56 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni
1869), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß stets, auch in den
Fällen des §. 16, auf eine dem doppelten Betrage des Jahressteuersatzes von
48 Mark gleichkommende Strafe zu erkennen ist.
8. 18.
Neben den in den 88. 15 und 16 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vor-
enthaltene Steuer zu entrichten.
§. 19.
Wird festgestellt, daß die in den §§. 15, 16 und 17 bezeichneten strafbaren
Handlungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt
sind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Be-
auftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die
Kosten und die vorenthaltene Stener.
§. 20.
Wird festgestellt, daß in den Fällen der §§. 15 und 16 der thatsächlich
ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger Beobachtung der Vorschriften in den
§§. 5. und 6 ohne Erhöhung des schon entrichteten Steuersatzes hätte statt-
finden dürfen, so tritt an die Stelle der in den §§. 15 und 16 bestimmten
Geldstrafen eine solche zum Betrage von 1 bis 30 Mark.
§. 21.
Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 7 trifft den In-
haber eines Gewerbescheines eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, sofern nicht
wegen Verbindung des Legitimationsscheines mit dem Gewerbescheine auf die-
selbe Handlung oder Unterlassung schon die Strafbestimmungen im §. 149
unter Nr. 2, 4, 5 der Reichsgewerbeordnung Anwendung finden.
§. 22.
Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden Geldstrafen sind im Falle
der Unbeibringlichkeit nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich (8§. 28 und 29) von
1877. 11