Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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herziehen ausgeschlossen sind (§. 56 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 
1869), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß stets, auch in den 
Fällen des §. 16, auf eine dem doppelten Betrage des Jahressteuersatzes von 
48 Mark gleichkommende Strafe zu erkennen ist. 
8. 18. 
Neben den in den 88. 15 und 16 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vor- 
enthaltene Steuer zu entrichten. 
§. 19. 
Wird festgestellt, daß die in den §§. 15, 16 und 17 bezeichneten strafbaren 
Handlungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt 
sind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Be- 
auftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die 
Kosten und die vorenthaltene Stener. 
§. 20. 
Wird festgestellt, daß in den Fällen der §§. 15 und 16 der thatsächlich 
ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger Beobachtung der Vorschriften in den 
§§. 5. und 6 ohne Erhöhung des schon entrichteten Steuersatzes hätte statt- 
finden dürfen, so tritt an die Stelle der in den §§. 15 und 16 bestimmten 
Geldstrafen eine solche zum Betrage von 1 bis 30 Mark. 
§. 21. 
Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 7 trifft den In- 
haber eines Gewerbescheines eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, sofern nicht 
wegen Verbindung des Legitimationsscheines mit dem Gewerbescheine auf die- 
selbe Handlung oder Unterlassung schon die Strafbestimmungen im §. 149 
unter Nr. 2, 4, 5 der Reichsgewerbeordnung Anwendung finden. 
§. 22. 
Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden Geldstrafen sind im Falle 
der Unbeibringlichkeit nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestim- 
mungen des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich (8§. 28 und 29) von 
1877. 11
	        
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