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dem zur Untersuchung und Entscheidung zuständigen Gerichte (§. 23) in Haft
umzuwandeln.
8. 23.
Strafverfahren.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 83. 15 bis 21
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be—
schuldigte die vom Staats-Ministerium vorläufig festzusetzende Geldstrafe nebst
den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm be-
kannt gemachten Frist freiwillig zahlt.
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, hierbei eine mildere, als die in
den §§. 15, 16 und 17 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Ist der Beschuldigte in Haft, oder hat derselbe im Großherzogthume
keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fest-
setzung der Strafe durch das Staats-Ministerium. Dasselbe findet statt, wenn
das Staats-Ministerium aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Fest-
setzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf
verzichtet.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März
1862 auch hier zur Anwendung, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht Ab-
weichendes bestimmt.
§. 24.
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der in den
§§. 15 und 16 vorgeschriebenen Geldstrafen die von dem Staats-Ministerium
festzusetzende Jahressteuer zum Grunde zu legen.
Ingleichen ist für die im §. 20 bezeichnete Feststellung im gerichtlichen
Verfahren die einzuholende Erklärung des Staats-Ministeriums maßgebend.
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§. 18) verbleibt in
allen Fällen dem Staats-Ministerium.
Die Beitreibung derselben erfolgt wie die der direkten Steuern durch die
Rechnungsämter.
§. 25.
In den in den §8. 15, 16 und 17 gedachten Fällen können die zum
Gewerbebetriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur
Sicherstellung der Steuer, Strafe und der Kosten, oder zum Beweise der straf-
baren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.