Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 4. 
Absatz 1 des §. 41 erhält statt der bisherigen folgende Fassung: 
die beim Rechnungsamte (der Stener-Lokal-Kommission) überreichten 
Fassionen sind vor dem Ablaufe von zehn Jahren von dem Zeitpunkte 
an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder neue Fatirung 
außer Kraft treten, nicht zurückzugeben, und auch nach diesen zehn 
Jahren nur auf Verlangen des Fatirenden oder dessen Erben. 
Im Absatz 2 des §. 41 treten an Stelle der Worte: „nach erfolgter 
Einreichung“ die folgenden: 
von dem vorerwähnten Zeitpunkte an gerechnet. 
8. 5. 
Im §. 73 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „zwei Tage hindurch“ 
die folgenden: 
an zwei Tagen, und zwar täglich mindestens fünf Stunden, 
und erhält dieser Absatz 1 am Schlusse folgende zusätzliche Bestimmung; 
Beschwerden über etwaige unrichtige oder gänzlich unterbliebene Ein- 
schätzung Anderer sind innerhalb fünftägiger vom Tage nach dem Schlusse 
der Auslegung ab laufenden Frist beim Rechnungsamte (der Stener- 
Lokal-Kommission) einzureichen. 
6. 
Im §. 74, Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „fünf Tage lang“ 
die folgenden: 
an fünf Tagen, und zwar mindestens fünf Stunden täglich, 
und im §. 74, Absatz 2 treten an Stelle der Worte: „von acht Tagen vom 
Ablaufe des obigen fünftägigen Zeitraums“ die folgenden: 
von fünf Tagen vom Ablaufe des obigen fünftägigen Zeitranmes. 
8. 7. 
Im §. 76, Absatz 2 ist nach dem Worte: „Kalenderjahr“ einzuschalten: 
oder wenn Kalender= und Geschäftsjahr nicht zusammenfallen, das der 
Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Geschäftsjahr.
	        
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