65
8. 4.
Absatz 1 des §. 41 erhält statt der bisherigen folgende Fassung:
die beim Rechnungsamte (der Stener-Lokal-Kommission) überreichten
Fassionen sind vor dem Ablaufe von zehn Jahren von dem Zeitpunkte
an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder neue Fatirung
außer Kraft treten, nicht zurückzugeben, und auch nach diesen zehn
Jahren nur auf Verlangen des Fatirenden oder dessen Erben.
Im Absatz 2 des §. 41 treten an Stelle der Worte: „nach erfolgter
Einreichung“ die folgenden:
von dem vorerwähnten Zeitpunkte an gerechnet.
8. 5.
Im §. 73 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „zwei Tage hindurch“
die folgenden:
an zwei Tagen, und zwar täglich mindestens fünf Stunden,
und erhält dieser Absatz 1 am Schlusse folgende zusätzliche Bestimmung;
Beschwerden über etwaige unrichtige oder gänzlich unterbliebene Ein-
schätzung Anderer sind innerhalb fünftägiger vom Tage nach dem Schlusse
der Auslegung ab laufenden Frist beim Rechnungsamte (der Stener-
Lokal-Kommission) einzureichen.
6.
Im §. 74, Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „fünf Tage lang“
die folgenden:
an fünf Tagen, und zwar mindestens fünf Stunden täglich,
und im §. 74, Absatz 2 treten an Stelle der Worte: „von acht Tagen vom
Ablaufe des obigen fünftägigen Zeitraums“ die folgenden:
von fünf Tagen vom Ablaufe des obigen fünftägigen Zeitranmes.
8. 7.
Im §. 76, Absatz 2 ist nach dem Worte: „Kalenderjahr“ einzuschalten:
oder wenn Kalender= und Geschäftsjahr nicht zusammenfallen, das der
Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Geschäftsjahr.