Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 8. 
Gefällwechsel. 
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen 
von mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor 
Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herahgesetzt werden. 
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer 
derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1: 200 geneigte Strecke 
von 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
§. 9. 
Entfernung der Geleise. 
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte 
nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem 
Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Eutfernung von dem zunächst 
liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen. 
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Ent- 
fernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare 
ebenfalls mindestens 4 m betragen. 
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte 
zu Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons 
anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. 
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen ab- 
gewichen werden. 
8. 10. 
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. 
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen. 
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser 
von 0,014 m beschrieben sein. 
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens ½0 der Schienen- 
höhe betragen. 
Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen 
an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne 
mindestens 0,038 m unter Schienenoberkante liegen.
	        
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