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nur in der Breite des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem,
die Sicherheitsketten und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante.
8. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen
mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m
Halbmesser haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als
3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
§. 25.
Tender.
Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis
zu 2,750 m betragen.
8. 26.
Wagen-Radstand.
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß
für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden,
sofern der Radstand über 4 m beträgt.
Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden
und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.
§. 27.
Wagengestelle.
Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienen-
oberkante 1,220 m betragen.
8. 28.
Bremsen.
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben
eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen
stets nach rechts gedreht werden.
1878. 29