Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Anlage. 
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§. 29. 
Gewichtsdruck. 
Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches die Achse eines 
Fahrzeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen darf, 
14 000 Kilogramm (280 Zollzentner) nicht übersteigen. 
§. 30. 
Zug= und Stoßapparate. 
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den 
Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen 
übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden
	        
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