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8. 3.
Die Einlösung der in §.#1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend ver-
merkten festen Werthverhöältnisse: P
Zu §. 1 Nr. 1:
der Einsechstelthalerstübkee zu 50 Pf. Reichsmünze.
Zu §. 1 Nr. 2: J
der hessischen
½-Thalerstüke zu 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze,
½¼. „„„„„„ " — „ 75 „ „
½. . ...... ..... .. . . . .. „ — „ 37½ „ „
Zu §. 1 Nr. 3:
der Zweipfennigstüccceee . . . .. zu 2 Pf. Reichsmünze,
„ Einpfennigstükee ... . . . .. „ 1 „ »
Zn§.1Nk.4:
der daselbst bezeichneten
Fünf., Zwei= und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze.
8. 4.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte,
und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 22. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Münzver-
sfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und der Verordnung
über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. November
1840 (Reg.-Blatt von 1840 Seite 190 und 241), sowie in der Bekannt-
machung vom 27. Dezember 1858 und in der dieser beigefügten Uebersicht
es · Blait von 1869 Seite 1 r2c.) vom 1. März 1878 ab außer Geltung
reten.
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier,
die Großherzoglichen Rechnungsämter,
das Großherzogliche Rentamt in Oldisleben, sowie
die Großherzoglichen Steuerämter in Apolda, Eisenach und Weimar
als diejenigen Kassestellen bezeichnet, bei welchen in der Zeit