Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eise nach.
Nummer 11. Weimar. 25. April 1878.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Aushebung der §. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869
betreffend S. 45. — Vereinbarung zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung mit der
Königlich Württembergischen Staatsregierung wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht S. 46.
— Katasterführung von Utenbach S. 47. — Wechsel in der Haupt--Agentur der Sächfischen Feuerver-
sicherungs= Genossenschaft zu Chemnitz S. 47. — Reichs= Geseblatt S. 47.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I33] I. Mittels des nachstehenden Abdrucks wird die in Nr. 8 des Central-=
Blattes für das Deutsche Reich enthaltene Bekanntmachung der Kaiserlichen
Normal-Eichungs-Kommission vom 15. Februar d. J., durch welche die
§§. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32
des Bundes-Gesetzblattes), über deren rechtsverbindliche Kraft Zweifel ent-
standen, aufgehoben werden, hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Hiernach müssen nunmehr alle Maaße, Gewichte und Waagen, welche
im öffentlichen Verkehre gebraucht werden sollen, bei Meidung der strafrecht-
lichen Folgen (vergl. §. 369 Ziffer 2 und Schlußsatz des Strafgesetzbuchs)
mit dem Reichs-Eichungsstempel versehen sein. Insbesondere ist daher auch
der für den Verkehr innerhalb des Großherzogthums bisher auf Grund der
erwähnten, jetzt aufgehobenen §§. 89 und 91 ausnahmsweise noch nachge-
lassen gewesene Gebrauch älterer, lediglich mit dem Großherzoglichen Eichungs-
stempel versehener Gewichte, wenngleich deren Größe und Größenbezeichnung
1878. 11