Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eise nach. 
  
Nummer 11. Weimar. 25. April 1878. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Aushebung der §. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 
betreffend S. 45. — Vereinbarung zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung mit der 
Königlich Württembergischen Staatsregierung wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht S. 46. 
— Katasterführung von Utenbach S. 47. — Wechsel in der Haupt--Agentur der Sächfischen Feuerver- 
sicherungs= Genossenschaft zu Chemnitz S. 47. — Reichs= Geseblatt S. 47. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I33] I. Mittels des nachstehenden Abdrucks wird die in Nr. 8 des Central-= 
Blattes für das Deutsche Reich enthaltene Bekanntmachung der Kaiserlichen 
Normal-Eichungs-Kommission vom 15. Februar d. J., durch welche die 
§§. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 
des Bundes-Gesetzblattes), über deren rechtsverbindliche Kraft Zweifel ent- 
standen, aufgehoben werden, hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Hiernach müssen nunmehr alle Maaße, Gewichte und Waagen, welche 
im öffentlichen Verkehre gebraucht werden sollen, bei Meidung der strafrecht- 
lichen Folgen (vergl. §. 369 Ziffer 2 und Schlußsatz des Strafgesetzbuchs) 
mit dem Reichs-Eichungsstempel versehen sein. Insbesondere ist daher auch 
der für den Verkehr innerhalb des Großherzogthums bisher auf Grund der 
erwähnten, jetzt aufgehobenen §§. 89 und 91 ausnahmsweise noch nachge- 
lassen gewesene Gebrauch älterer, lediglich mit dem Großherzoglichen Eichungs- 
stempel versehener Gewichte, wenngleich deren Größe und Größenbezeichnung 
1878. 11
	        
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