Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar— Eise nac. 
Nummer 8. Weimar. 1. Ayiil 1879. 
Inhalt: Gesetz, detreffend die Veranslaltung von Tänzen und die sehrun einer gensan von solchen S. 81. — 
Ausschreiben eines ordentlichen Beitrags zur 
41. Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
  
verordnen auf Antrag und mit Zustimmung des getreuen Landtags in Betreff 
der Veranstaltung von Tänzen, was folgt: 
§ 1. 
Oeffentliche Tänze dürfen nur mit eingeholter Erlaubniß der zuständigen 
Ortspolizeibehörde veranstaltet werden. 
Als öffentliche Tänze gelten alle in öffentlichen Lokalen und an öffent- 
lichen Plätzen veranstalteten Tänze, ingleichen die in Privatlokalen veranstalteten, 
wenn zu denselben Personen gegen Eintrittsgeld zugelassen werden, oder wenn 
das Lokal von dem Besitzer zu diesem Zwecke allgemein vorgehalten wird. 
Geschlossene Gesellschaften bedürfen zu den von ihnen für ihre Mitglieder 
veranstalteten Tänzen einer besonderen polizeilichen Erlaubniß nur dann, wenn 
sie diese Tänze nicht in den von ihnen ausschließlich und dauernd benutzten 
Lokalen abhalten. 
1879 12
	        
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