Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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aus dem Versicherungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung 
ausschließlich zu. 
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, be— 
ziehungsweise des Inhabers einer Dienstwohnung in Betreff der baulichen 
Unterhaltung 2c. sind die Vorschriften „über die Unterhaltung der Groß- 
„ 25. September 1858 n 
herzoglichen Gebände“ vom 24. Jumi 1875 maßgebend. 
84. 
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebäude des 
Oberlandesgerichts durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theil- 
weise zerstört werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse, 
sofern keine anderweite Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen 
zu Stande kommt, ein Schiedsgericht. 
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich 
Sächsische Staatsregierung zwei, die übrigen betheiligten Regierungen gleich- 
falls zwei Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über 
die Wahl eines fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche 
Verfahren kommen die Bestimmungen des zehnten Buchs der Civil-Prozeß- 
Ordnung für das Deutsche Reich in Anwendung. 
Im allseitigen Einverständniß der betheiligten Regierungen kann der 
Schiedsspruch dem Reichsgericht, die hierzu erforderliche Genehmigung voraus- 
gesetzt, übertragen werden. 
865. 
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena, 
einschließlich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benntzung über- 
wiesen. 
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der 
Kasse des Oberlandesgerichts beschafft. 
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum 
sämmtlicher vertragschließenden Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben 
gegen Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten. 
Die ideellen Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar- 
Inventar werden im Fall einer Auflösung des Vertrags nach dem Verhältniß 
der zu der Kasse des Gerichts zuletzt gezahlten Beitragsqnoten bemessen.
	        
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