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aus dem Versicherungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung
ausschließlich zu.
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, be—
ziehungsweise des Inhabers einer Dienstwohnung in Betreff der baulichen
Unterhaltung 2c. sind die Vorschriften „über die Unterhaltung der Groß-
„ 25. September 1858 n
herzoglichen Gebände“ vom 24. Jumi 1875 maßgebend.
84.
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebäude des
Oberlandesgerichts durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theil-
weise zerstört werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse,
sofern keine anderweite Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen
zu Stande kommt, ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich
Sächsische Staatsregierung zwei, die übrigen betheiligten Regierungen gleich-
falls zwei Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über
die Wahl eines fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche
Verfahren kommen die Bestimmungen des zehnten Buchs der Civil-Prozeß-
Ordnung für das Deutsche Reich in Anwendung.
Im allseitigen Einverständniß der betheiligten Regierungen kann der
Schiedsspruch dem Reichsgericht, die hierzu erforderliche Genehmigung voraus-
gesetzt, übertragen werden.
865.
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena,
einschließlich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benntzung über-
wiesen.
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der
Kasse des Oberlandesgerichts beschafft.
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum
sämmtlicher vertragschließenden Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben
gegen Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten.
Die ideellen Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-
Inventar werden im Fall einer Auflösung des Vertrags nach dem Verhältniß
der zu der Kasse des Gerichts zuletzt gezahlten Beitragsqnoten bemessen.