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§ 11.
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme-
und Ausgabe-Etat bei dem Oberlandesgericht. Dieser Etat ist so lange maß-
gebend, als nicht ein anderer vereinbart ist.
§ 12.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und
sämmtlicher Räthe, ingleichen des Oberstaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt
durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich
letztere im einzelnen Besetzungsfalle über die anzustellende Person nicht ver-
ständigen, so werden die zu der betreffenden Stelle von dem Oberlandesgericht
oder von der einen oder andern der betheiligten Regierungen in Vorschlag ge-
brachten Personen zur Wahl verstellt, wobei das in § 21 festgesetzte Stimmen-
verhältniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei der Wahl keine absolute Stimmen-
mehrheit, so sind diejenigen beiden Kandidaten, auf welche sich die meisten
Stimmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezug-
nahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen
stempel= und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der
Dienstverband begründet.
8 13.
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und
praktische Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeit und
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein
und, soweit es unbeschadet dieses obersten Grundsatzes thunlich, auf Verwendung
geeigneter Kräfte aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem
Verhältniß der Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden.
8 14.
Im Falle der Erledigung einer Rathsstelle hat das Oberlandesgericht
wegen deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen.
15.
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder des Kollegiums gleichen Rang.