Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

90 
§ 11. 
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme- 
und Ausgabe-Etat bei dem Oberlandesgericht. Dieser Etat ist so lange maß- 
gebend, als nicht ein anderer vereinbart ist. 
§ 12. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und 
sämmtlicher Räthe, ingleichen des Oberstaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt 
durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich 
letztere im einzelnen Besetzungsfalle über die anzustellende Person nicht ver- 
ständigen, so werden die zu der betreffenden Stelle von dem Oberlandesgericht 
oder von der einen oder andern der betheiligten Regierungen in Vorschlag ge- 
brachten Personen zur Wahl verstellt, wobei das in § 21 festgesetzte Stimmen- 
verhältniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei der Wahl keine absolute Stimmen- 
mehrheit, so sind diejenigen beiden Kandidaten, auf welche sich die meisten 
Stimmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezug- 
nahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen 
stempel= und sportelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der 
Dienstverband begründet. 
8 13. 
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und 
praktische Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeit und 
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein 
und, soweit es unbeschadet dieses obersten Grundsatzes thunlich, auf Verwendung 
geeigneter Kräfte aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem 
Verhältniß der Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden. 
8 14. 
Im Falle der Erledigung einer Rathsstelle hat das Oberlandesgericht 
wegen deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen. 
15. 
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als 
Mitglieder des Kollegiums gleichen Rang.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.