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Zegierungs-Blatt
Grohherzogthun
Süchseu- Wecimur-Eise nach.
Nummer 16. Weimar. J I7. N## 1879.
Inhalt: Gesetz über die Vollstreckung der Emtscheidungen und Verfügungen der Berwaltungsbeharden S. 215. —
Ministerial, Belanntmachung, die Abgrenzung der geographischen Bezirle der vom 1. Oktober 1879 ab
im Großherzogthum bestehenden Amtsgerichte betreffend S. 251. — Reichs. Gesetzblatt S. 259.
(66. Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit der verfassungsmäßigen Zustimmung des getreuen Landtags über
die Zwangsvollstreckung, was folgt:
§ 1.
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege findet statt in allen Ver-
waltungssachen, einschließlich der Disciplinarsachen und streitigen Verwaltungs-
sachen, namentlich auch der Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungssachen:
1) aus den von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse erlassenen Entscheidungen;
2) aus solchen von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse erlassenen Verfügungen, durch welche einer bestimmten
Person eine Leistung (Geldleistung, Herausgabe einer Sache, Handlung
oder Unterlassung) auferlegt wird;
1879. 34